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Strafverfolgung

Deutsche Gerichte betrachteten Zwangsarbeit nicht als Straftatbestand.

Das Bild zeigt die Anklagten während des Nünrberger Prozesses. Die Anklagebank, auf der sie sitzen, wird von Soldaten bewacht.
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Nürnberger Prozess, November 1945 bis Oktober 1946.
Anklagebank. ©National Archives, Washington / Stadtarchiv Nürnberg
Der Scan zeigt die Titelseite des Londoner Schuldenabkommens. Das Dokument ist mit einem roten Siegel versiegelt, der Titel des Dokumentes ist in drei Sprachen (Englisch, Französisch, Deutsch) auf dem Deckblatt vermerkt.
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Londoner Schuldenabkommen, 27. Februar 1953.
Mit dem Abkommen konnte die Bundesrepublik erreichen, dass trotz anderer Verträge über Wiedergutmachungen der Großteil der Entschädigungsfragen bis zu einem späteren Friedensvertrag zurückgestellt wurde. Dieser war aus damaliger Perspektive in weiter Ferne: Deutschland war geteilt und der Kalte Krieg hatte begonnen.
In der DDR verzichtete die Sowjetunion im August 1953 auf weitere Reparationen. Dies umfasste auch Entschädigungen.
©Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Berlin

Zwangsarbeit wurde von den Alliierten im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher erstmals als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ angeklagt. In späteren Prozessen spielte sie jedoch kaum eine Rolle.

Wegen ihrer Verantwortung für die Organisation der Zwangsarbeit verurteilten die Alliierten zehn der 24 Nürnberger Hauptangeklagten zu hohen Strafen.

Wie die Angeklagten sah bald auch die Mehrheit der Deutschen nicht die Verbrechen, sondern die Urteile als Unrecht an. In den Nürnberger Nachfolgeprozessen fielen die Strafen bereits milder aus, nach kurzer Zeit wurden sie vielfach ausgesetzt.

Vor deutschen Gerichten galt die Beschäftigung von Zwangsarbeiter:innen nicht als Straftatbestand. Verfolgt wurden lediglich konkrete Fälle von Misshandlungen. Entschädigungsforderungen ehemaliger Zwangsarbeiter:innen wurden mit Hinweis auf bilaterale Globalabkommen kategorisch abgelehnt.


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